Hierbei handelt es sich um eine Form der Familienpflege nach § 33 Satz 1 SGB VIII, welche maximal bis zur Verselbständigung angelegt ist und insbesondere für jene Kinder und Jugendliche konzipiert wurde, die langfristig außerhalb der Herkunftsfamilie untergebracht werden müssen.
Sie benötigen einen familiären Bezugsrahmen, in dem sie aufwachsen, verlässliche und positive Beziehungen eingehen können und Identifikationsangebote erhalten. Kinder und Jugendliche, die dauerhaft fremd untergebracht werden, entstammen zumeist einem Elternhaus, einer Familie, die die Erziehung und den Schutz der Kinder nicht im ausreichenden Maße gewährleisten können.
Ungeachtet der individuellen, einschränkenden und beeinträchtigenden Erfahrungen benötigen diese Kinder und Jugendlichen wieder einen verlässlichen Rahmen, ein auf Dauer angelegtes zuhause, das ihnen emotionale Zuwendung, ein gesundes soziales Umfeld, intellektuelle Auseinandersetzung, Förderung, Wertschätzung, Akzeptanz und vieles mehr bietet.