Familien geraten mitunter in schwierige Lebenslagen, in denen zur Krisenintervention (drohende oder akute Gefährdungssituation) eine unmittelbare räumliche Trennung von Eltern und Kind notwendig ist.

Das Jugendamt nimmt in diesen Fällen sein staatliches Wächteramt wahr und nimmt das Kind in Obhut (§ 42 SGB VIII). Bis zur Abklärung des weiteren Vorgehens und der Perspektive erhält das Kind in einer Bereitschaftspflegefamilie den nötigen Schutzraum.

Für Kinder, die in einer Notsituation aus ihrer Herkunftsfamilie herausgenommen werden müssen, werden Bereitschaftspflegeplätze mit familiärer Anbindung gesucht, um eine Unterbringung in einer Wohngruppeneinrichtung zu vermeiden. Alters- und entwicklungsentsprechend wird für diese Kinder eine Familie mit konstanten Bezugspersonen gewünscht, d.h. wechselnde Bezugspersonen im Schichtdienst einer Wohngruppe sollen den Kindern in dieser schwierigen Lebenssituation nicht zugemutet werden. Häufig finden Inobhutnahmen in Akutsituationen statt, so dass zwischen Anfrage und Belegung nur wenige Stunden Zeit vergehen. Die Pflegestelle muss also im wahrsten Sinne des Wortes für eine rasche Aufnahme „bereit stehen“.

Auf diese Aufgabe bereiten wir die Bereitschaftspflegestellen intensiv vor, erfassen die Rahmenbedingungen, die die Familien bieten und begleiten diese bei allen Schritten, d.h. von der Anfrage über die Aufnahme und das Zusammenleben bis zur Rückführung bzw. weiteren Unterbringung des Kindes.

Die Aufenthaltsdauer, insbesondere bei sehr kleinen Kindern, sollte zwar i.d.R. gerade im Hinblick auf kindliches Bindungsverhalten einen Zeitraum von 6 Monate nicht überschreiten, in der Realität ist es jedoch in vielen Fällen nötig, ein familiengerichtliches Entscheidungsverfahren abzuwarten und der Verbleib der Kinder zögert sich so bis zu mindestens einem Jahr hinaus. Bevor eine Entscheidung über den zukünftigen Lebensort des Kindes getroffen wird, muss vom Jugendamt genau und rechtssicher geprüft werden, ob die Eltern zukünftig das Wohl des Kindes gewährleisten können und ob deren Ressourcen für die Entwicklung des Kindes ausreichend sind (Erziehungsfähigkeitsgutachten) und damit auch, ob das Kind in den elterlichen Haushalt zurückgeführt werden kann. Sollte dies nicht der Fall sein, wird das Kind in eine andere dauerhafte Betreuungsform der Kinder- und Jugendhilfe wechseln. Auch diesen Prozess begleitet der IpD mit den Bereitschaftspflegefamilien.